Lieferanten/Netzbetreiber

Lieferanten/Netzbetreiber

Die hier vorliegenden Informationen sind die so genannten Kommunikationsdatenblätter, die für die Kommunikation mit Lieferanten und Netzbetreibern wichtig sind.

Kommunikationsdatenblatt Netzbetreiber GWN

Zertifikat zur Verschlüsselung der EDIFACT-Kommunikation netznutzung@g-w-n.de

Kommunikationsdatenblatt Netznutzer Strom GWN

Kommunikationsdatenblatt Netznutzer Gas GWN

Zertifikat zur Verschlüsselung der EDIFACT-Kommunikation versorgerwechsel@g-w-n.de

Nachweis für Wiederverkäufer


Messstellenbetrieb

Messstellenbetrieb

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Preisblatt Messstellen
Vertrag 1
Vertrag 2
Vertrag 3

 
Veröffentlichung gemäß § 37 Abs. 1 MsbG über den Umfang der Einbaupflichten für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen nach § 29 MsbG sowie Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 MsbG

Als grundzuständiger Messstellenbetreiber nehmen die Gemeindewerke Nümbrecht GmbH (GWN) den grundzuständigen Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen (iMS) und modernen Messeinrichtungen (mME) wahr.

Die GWN werden (entsprechend der gesetzlichen Vorgaben) Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit iMS wie folgt ausstatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht;
  2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Die GWN können, soweit dies nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit iMS ausstatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden;
  2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Wirtschaftlich vertretbar ist der Einbau eines iMS, wenn für den Messstellenbetrieb ein jährliches Entgelt erhoben wird, das die gesetzlich in § 30 MsbG festgelegten Preisobergrenzen nicht überschreitet. Das Messstellenbetriebsentgelt der GWN überschreitet die gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen nicht. Die Entgelte sind hier veröffentlicht.

Soweit die Ausstattung einer Messstelle noch nicht mit einem iMS vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben die GWN ortsfeste Zählpunkte bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit mME auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen. Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.

Beim Messstellenbetrieb mit iMS sind folgende Leistungen Standardleistungen:

  1. die in § 60 Absatz 3 und 4 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich
    1. der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt,
    2. der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13;
  2. die Übermittlung der nach den § 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht;
  3. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt;
  4. nach Maßgabe der § 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway sowie
  5. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den § 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:

  1. ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes;
  2. zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
    1. die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation,
    2. weitere erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes;
  3. die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen;
  4. die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
    1. für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder
    2. für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes;
  5. die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und den notwendigen erweiterten Messstellenbetrieb zur Umsetzung gesetzlicher Anforderungen nach Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 Buchstabe a sowie den § 9 oder 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
  6. die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung über das Smart-Meter-Gateway;
  7. die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten;
  8. ab 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway einschließlich der notwendigen informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway;
  9. nach Maßgabe der § 56 und 64 die Erhebung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway, an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in dem betroffenen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestattete Netzanschlüsse;
  10. die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste sowie
  11. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 in den Fällen der Nummern 2, 3 bis 5, 8 und 9 sowie des Absatzes 1 Nummer 1, 4 und 5 jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung.


Stromnetz und Netzentgelte

Hier finden Sie alle Netztstrukturdaten zum Stromnetz der GWN.




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Freistellungsbescheinigung
nach § 48 b über Bauleistung


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