Netzinformationen

Lieferanten/Netzbetreiber

Lieferanten/Netzbetreiber

Die hier vorliegenden Informationen sind die so genannten Kommunikationsdatenblätter, die für die Kommunikation mit Lieferanten und Netzbetreibern wichtig sind.

Kommunikationsdatenblatt Netzbetreiber GWN

Zertifikat zur Verschlüsselung der EDIFACT-Kommunikation netznutzung@g-w-n.de

Kommunikationsdatenblatt Netznutzer Strom GWN

Kommunikationsdatenblatt Netznutzer Gas GWN

Zertifikat zur Verschlüsselung der EDIFACT-Kommunikation versorgerwechsel@g-w-n.de

Nachweis für Wiederverkäufer


Messstellenbetrieb

Messstellenbetrieb

Information über die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz

Als grundzuständiger Messstellenbetreiber nehmen die Gemeindewerke Nümbrecht GmbH den grundzuständigen Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen (iMsys) und modernen Messeinrichtungen (mME) wahr. Die Gemeindewerke Nümbrecht GmbH werden, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit iMsys ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  • bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.




Die Gemeindewerke Nümbrecht GmbH können daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie
  • bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.




Nach § 29 Abs. 3 MsbG haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit mME auszustatten, soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit iMsys vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen. Nach aktuellem Stand sind im Netzgebiet der Gemeindewerke Nümbrecht GmbH ca. 9.710 Messeinrichtungen von der Ausstattungspflichtmit m ME und ca. 1.148 Messstellen von der Ausstattungspflicht mit iMsys betroffen. Die tatsächliche Anzahl kann z. B. aufgrund von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen variieren. Die vorgenannten Angaben werden daher bei Bedarf aktualisiert.

 

Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang.

 

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:

 

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem zu Stromsparhinweisen und Anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  • in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer




Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann

  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.




Die Entgelte für den Messstellenbetrieb mit iMsys und mME können dem Preisblatt „Preise für den Messstellenbetrieb von Messeinrichtungen gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)“ entnommen werden. Darüber hinaus bieten die Gemeindewerke Nümbrecht GmbH zukünftig auch Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG an. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte wird ebenfalls auf dem genannten Preisblatt veröffentlicht.

Preisblatt für den Messstellenbetrieb

Messstellenvertrag Strom für Lieferanten

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber

Kontaktdatenblatt Messstellenbetreiber

 

 


Stromnetz und Netzentgelte

Hier finden Sie alle Netztstrukturdaten zum Stromnetz der GWN.




Weitere Downloads 

Freistellungsbescheinigung
nach § 48 b über Bauleistung


Wiederverkäufernachweis


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