Soforthilfe Dezember

GWN-Kundinnen und -Kunden profitieren im Dezember von der »Soforthilfe Gas und Wärme«

Nümbrecht, den 21.11.2022.
 
Die Bundesregierung wird Bürgerinnen und Bürger sowie kleinere und mittlere Gewerbebetriebe von den hohen Energiekosten entlasten. Dazu hat sie für den Monat Dezember eine Einmalzahlung für Erdgas- und Wärmekund*innen vorgesehen. Mit Blick auf den Start der Gaspreisbremse (sogenannter »Dezemberabschlag«), informieren wir über die Umsetzung der Dezemberentlastung und weisen darauf hin, dass es mehrere gesetzliche Möglichkeiten gibt.

Die Entlastung erfolgt automatisch. Verbraucher*innen müssen keinen Antrag auf Entlastung bei den Gas- oder Wärmelieferanten stellen, um von den Dezember-Soforthilfen für Gas und Wärme zu profitieren. Die Entlastungen werden vom Versorger nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet und an die Kund*innen weitergegeben.

Wie wir den Jahresverbrauch ermitteln, der Grundlage für Strom- und Gaspreis-bzw. Wärmepreisbremse ist, ist gesetzlich vorgeschrieben: Bei Gas ist es ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat. Wenn der Energielieferant nicht über diese Verbrauchsprognose verfügt, muss er ersatzweise ein Zwölftel des ihm vom zuständigen Netzbetreiber mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle ansetzen.

Bei Wärme kommt es nicht auf den Jahresverbrauch an. Hier wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betrag der im September 2022 an den Wärmeversorger geleisteten monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt, alternativ der monatliche Rechnungsbetrag.

 

So werden die Gemeindewerke Nümbrecht die Dezemberentlastung umsetzen

Gas-SLP-Kund*innen (Private Haushalte und Gewerbebetriebe)

Wenn für Dezember 2022 eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart ist, dann bekommt der Kund oder die Kundin die Dezemberhilfe, indem wir als Versorger

  • bei einem SEPA-Lastschrift-Mandat die Dezember-Abbuchung stoppen,
  • auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verzichten oder
  • einen Betrag in Höhe der jeweils für Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den/die Letztverbraucher*in zurücküberweisen.
  • Veranlasst der/die Letztverbraucher*in selbst eine Zahlung, werden wir als Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung verrechnen bzw. im Dezember zurück überweisen.

Die Möglichkeiten der Umsetzung zur Auszahlung der Dezemberhilfe klären wir gerade mit unserem Systemdienstleister.

Ist für Dezember 2022 keine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart, sind wir als Erdgaslieferant verpflichtet, im Januar 2023 auf die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder einer Abschlagszahlung für diesen Monat zu verzichten, indem

  • wir den vorgesehenen Zahlungsvorgang unterlassen oder
  • einen Betrag in Höhe der jeweils für Januar 2023 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den/die Letztverbraucher*in zurücküberweisen oder
  • eine vom Verbraucher oder von der Verbraucherin selbst veranlasste Zahlung mit der nächsten Rechnung verrechnen oder
  • den einmaligen Entlastungsbetrag bis zum 31. Januar 2023 an den/die Verbraucher*in gesondert auszahlen.

 
Wärmekund*innen
Als Wärmeversorgungsunternehmen sind wir verpflichtet, den entlastungsberechtigten Kund*innen (für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen) eine finanzielle Kompensation bis zum 31.Dezember 2022 zu leisten.

Dabei können wir als Wärmeversorgungsunternehmen wählen, zwischen

  • dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden oder der Kundin
  • oder einer Zahlung an den Kunden oder die Kundin
  • oder einer Kombination aus beiden Elementen.

Ziel jedes Versorgers ist, dass alle entlastungsberechtigten Gas- und Wärmekund*innen so schnell wie möglich von den vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel für den Dezemberabschlag profitieren. Wie die Entlastung die Kund*innen erreicht, hängt vom Energieversorger und den mit den Kund*innen für Dezember vereinbarten Zahlungen ab.

Für uns bedeutet die Dezemberentlastung einen erheblichen Aufwand, denn die Zahlungsläufe von etwa 1800 Kundinnen und Kunden müssen angepasst werden. Die Entlastungszahlungen aus Bundesfinanzmitteln für unsere Kundinnen und Kunden müssen wir zunächst bei dem von der Bundesregierung beauftragten Unternehmen PwC beantragen. Die Auszahlung der Anträge erfolgt nach einer weiteren Prüfung durch die KfW-Bank.

Bereits jetzt ist aber absehbar, dass nicht alle Energieversorger rechtzeitig zum 1. Dezember 2022 die zur Weitergabe an ihre Kund*innen gedachten staatlichen Entlastungszahlungen von der KfW auf dem eigenen Geschäftskonto haben werden. Trotzdem werden wir unsere gesetzlichen Entlastungspflichten für unsere Kud*innen erbringen.

 

Häufig gestellte Fragen

Was ist zu tun, wenn der vom Versorger angenommene Verbrauch aus Kund*innensicht zu niedrig ist?
Da der Septemberverbrauch nicht mit einem vertretbaren Aufwand stichtagsgenau für alle Kund*innen abgelesen werden konnte, hat der Gesetzgeber die sogenannte Prognoselösung festgeschrieben. Diese Lösung gilt sowohl für Kund*innen als auch für Lieferanten und ist für beide verpflichtend.

Welcher Wert wird angenommen, wenn

  • es keinen Vorjahres-Gasverbrauch gibt, etwa wegen Auszugs aus dem Elternhaus oder Wechsel der Heizung von Öl auf Gas?
  • ich nach September in eine größere oder kleinere Wohnung gezogen bin oder sich mein Verbrauch anderweitig ändert, zum Beispiel durch den Auszug der Kinder?
  • wenn ich zwischenzeitlich den Versorger gewechselt habe und mein neuer Versorger keine Jahresverbrauche von mir ermitteln kann?

In allen drei Beispielfällen muss der Gaslieferant ein Zwölftel des ihm vom zuständigen Netzbetreiber mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle ansetzen.

 
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