Die Bundesreigierung hat beschlossen, Bürger*innen und kleine bis mittlere Unternehmen mit den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Die Basisversorgung wird damit günstiger. Dabei müssen Strom-, Gas- und Wärmekunden nichts weiter tun: Energieversorger (und Vermieter*innen) berücksichtigen die Entlastungen in ihren Abrechnungen. Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf einige Ihrer Fragen zu diesem Thema.
Sie müssen gar nichts tun. Sie werden ganz automatisch entlastet, entweder direkt durch die GWN, oder durch Ihre/n Vermieter*in, die die Entlastung bei der Betriebskostenabrechnung weitergeben.
Der Strompreis wird für private Verbraucher (sowie kleine Unternehmen), die bisher weniger als 30.000 kWh/Jahr verbrauchen, bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Wenn der Strompreis in Ihrem Vertrag sowieso unter 40 ct/kWh liegt, sind Sie von der Strombreisbremse nicht betroffen.
Haushalte (sowie kleine und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen) erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh Gas. Für jede Kilowattstunde Gas über diesen Anteil hinaus muss der Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Gas sparen lohnt sich also immer noch!
Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme sollen vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Selbstverständlich werden die Energiepreisbremsen bei der Berechnung Ihrer monatlichen Abschlagszahlungen eingerechnet. Sie erhalten bis zum 1. März 2023 von uns eine Mitteilung über die Höhe der neuen Abschläge.
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:
Erläuterung
Die beispielhafte Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15.000 kWh im Jahr, das sind 1.250 kWh im Monat. Der bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh (100 Euro pro Monat); der neue Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro (bei gleichbleibendem Verbrauch). Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 22 ct/kWh.
Wenn die Familie weniger Gas verbraucht als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 % spart, bekommt sie 660 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate wäre dies ein Abschlag von 120 Euro pro Monat, also nur noch 20 Euro mehr als bisher – obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat.
Wenn die Familie sogar 30 % einsparen würde, bekäme sie in diesem Beispiel sogar 990 Euro zurück. Umgerechnet ergäbe dies Kosten von nur noch 92,50 Euro pro Monat, also sogar weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den neuen, höheren Gaspreis erstatten (in unserem im Beispiel 22 Cent).
Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge.
Wenn man im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger wechselt, muss man dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des vorherigen Lieferanten vorlegen oder anders nachweisen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger die richtigen Werte für die Entlastung zugrunde gelegt werden können. Vorher kann der neue Lieferant die Entlastungsbeträge nicht errechnen. Der Entlastungsbetrag kann sich ändern, wenn mit dem Versorger ein anderer Arbeitspreis vereinbart wurde.
Nach wie vor ist Energiesparen mehr als nur sinnvoll. Jede eingesparte Kilowattstunde ist wichtig für die Energiesicherheit in Deutschland – und natürlich für jeden einzelnen Haushalt auch aus finanzieller Sicht.
Bitte nutzen Sie dazu auch unsere Energiespartipps.
Hier finden Sie einige Links zum Thema
Erläuterungen der Bundesregierung zu den Energiepreisbremsen
Ausführlicher Artikel beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz